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EuGH-Urteil: Webseitenbetreibende für Datenweitergabe an Facebook teilweise mitverantwortlich
Für die Auswirkungen des Facebook-Daumens sind jetzt auch die Webseitenbetreiber mitverantwortlich. CC-BY-SA 2.0 Ksayer1
Mit Hilfe des Gefällt-mir-Buttons folgt Facebook allen Internetnutzer:innen auf Klick und Tritt. Egal ob man ein Facebook-Konto besitzt oder nicht, ausgeloggt ist oder den Button noch nie benutzt hat: Webseitenbetreibende, die Facebook-Daumen auf ihrer Plattform integrieren, geben die IP-Adresse und Webbrowser-Kennungen ihrer Nutzer:innen an Facebook weiter. Das US-Unternehmen legt ausführliche Profile über das Surfverhalten an und macht sie in Form von personalisierter Werbung zu viel Geld.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied heute, dass die Betreiber:innen der Website für diesen Vorgang teilweise mitverantwortlich sein können: „Der Betreiber einer Website, in der der „Gefällt-mir“-Button von Facebook enthalten ist, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Website gemeinsam mit Facebook verantwortlich sein.“ Damit hält sich der EuGH an die Einschätzungen des Generalanwalts Michael Bobeks vom Dezember.Verbraucherzentrale klagte gegen Mode-Versandhändler
Grund für die Verhandlung war eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Mode-Online-Händler Fashion ID aus dem Jahre 2015. Die Tochterfirma des Düsseldorfer Modeunternehmens Peek & Cloppenburg integrierte den Facebook-Plugin auf ihrer Website. Die Verbraucherschützer:innen sehen darin einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und fordern, dass Nutzer:innen über das Tracking informiert werden müssen.
In der Pressemitteilung erklärt der EuGH, dass Webseitenbetreibende nicht für den gesamten Prozess der Profilerstellung von Facebook haftbar sind, sondern nur für den Vorgang der Datenübertragung – nämlich dann, wenn der Betreibende „über die Zwecke und Mittel“ der Verarbeitung entscheidet. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf wird noch entscheiden, ob die Einwilligung im Fall Fashion ID notwenig war.
Eine Vorschrift, wie eine Einverständniserklärung beim Aufrufen der Seite würde für mehr Transparenz auf Nutzer:innenseite führen. Gleichzeitig können sie weiterhin nur Zugang zu den Inhalten einer Seite bekommen, wenn sie Facebook an ihrem Leben teilhaben lassen. Datenschutzfreundlicher wäre eine Zwei-Klick-Lösung, bei der die Nutzer:innen die Like-Buttons selbst aktivieren können.
Unternehmen nutzen den Facebook-Daumen, um die Reichweite ihrer Inhalte auf Facebook zu vergrößern. Durch den Like-Button können Nutzer:innen einsehen, wie viele Freund:innen den Inhalten auf Facebook folgen und die Seite über die Timelines bewerben. Auf dieses Marketing-Tool werden Webseitenbetreiber trotz dem Mehraufwand durch das Gerichtsurteil wohl nicht verzichten wollen.
Wer sich als Nutzer:in vor Social Plugins abschirmen will, muss das weiterhin selbst tun, etwa mit Browser-Add-ons wie Privacy Badger und Ghostery.
Update: In der ersten Fassung hatten wir geschrieben, dass Webseitenbetreibende aufgrund des EuGH-Urteils eine Einverständniserklärung einholen müssen. Das ist falsch und wurde nun korrigiert. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
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https://netzpolitik.org/2019/eugh-urteil-webseitenbetreibende-muessen-ueber-like-button-aufklaeren/
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